Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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schlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien be- 
willigt oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist; 
6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren 
Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persön- 
liche Erklärunge es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden 
M#fträge zu übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unterhändlers 
zu bedienen. 
Artikel 70. 
Handelsmaklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, 
den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als 
Abrechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfedienste zu leisten. 
Artikel 71. 
Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, 
in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das 
Eingetragene hat er täglich zu unterzeichnen. 
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlau- 
fenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der 
Zahl der BlSätter vorgelegt werden. 
Artikel 72. 
Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, 
die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingun- 
9 des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gaktung und 
enge derselben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. 
Die Eintragungen müssen in Deutscher Sprache, oder, sofern die Ge- 
schadftssprache des Orkes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach 
Ordnung des Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen. 
# Beslimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Arrikel 32.) 
finden auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung. 
Artikel 73. 
Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder 
Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehen- 
den Auikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, 
zustellen. 
Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schluß- 
note den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der 
anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden. 
Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, 
so muß der Handelsmakler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige 
machen. 
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