Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 74. 
Der Handelsmaͤkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Ver- 
langen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche 4 geben, die Alles enrhalten 
müssen, was von dem Mä### in Ansehung des die Parteien angehenden Ge- 
schäfts eingetragen ist. 
Artikel 75. 
Wenn ein Handelsmaäkler stirbt oder aus dem Amte scheidek, so ist sein 
Tagebuch bei der Behörde niederzulegen. 
Artikel 76. 
Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Vertrages ist von 
der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der 
Schlußnoten unabhängig. 
Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages. 
Artikel 77. 
Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schlußnoten eines 
Handelsmäklers liefern in der Regel den Beweis für den Abschluß des Ge- 
schäfts und dessen Inhalt. 
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstande 
geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuchs und der 
Schlußnoten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch 
den Mäkler oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung 
einer Parrei, die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurthei- 
lung der Sache von Erheblichkeit sei. 
Artikel 78. 
Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmäßig- 
keiten vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt wer- 
den, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach 
Lage der Sache als geeignet erscheint. 
Artikel 79. 
Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohne Antrag einer 
Partei, die Vorlegung des Tagebuchs verordnen, um dasselbe einzusehen und mit 
der Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. 
Die Vorschrift des Arkikels 39. findet auch in Bezug auf die Vorlegung 
des Tagebuchs Anwendung. 
Artikel 80. 
Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen 
(Nr. 5408.) · haben
	        
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