Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Gemeinschaft- 
liches Porto. 
Vereins-Korre- 
spondenz. 
Bezug des 
Porto. 
Hinwegfallen 
des Tranfit- 
porto. 
Transitgebũhr. 
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Ansatz in der verabredeten Wahrung. Bei der Abrechnung wird die Vergütung 
nach dem wirklichen Werthe des Portobetrages geleistet. 
B. Brief post. 
Artikel 11. 
Die sämmtlichen nach Artikel 1. zu dem Deutschen Postvereine gehörigen 
Staatsgebiete stellen bezüglich der Briefpost für die Vereinskorrespondenz und 
Jeitungsspedition Ein ungetheiltes Postgebiet dar. 
In Folge dessen wird diese Korrespondenz u. s. w., ohne Rücksicht auf 
die Territorialgrenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto- 
taxen belegt. 
I. Briefverkehr. 
Artikel 12. 
Unter Vereinskorrespondenz ist sowohl die Korrespondenz der Vereins- 
Postbezirke unter sich (innere Vereinskorrespondenz), als auch die Wechselkor- 
respondenz eines Vereins-Postbezirks mit dem Auslande (dußere Vereinskorrespon- 
denz) zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob die letztere nur Einen Vereinsbezirk 
oder deren mehrere berührt. 
a. Innere Vereinskorrespondenz. 
Artikel 13. 
Das Porto, welches nach den Vereinstarxen sich ergiebt, hat jede Post- 
verwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt 
werden, es mögen diese Briefe frankirt sein oder nicht. 
Die bei der Absendung als portofreie Korrespondenz bezeichneten und als 
solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsorte ohne Portoansatz 
ausgeliefert. 
Artikel 14. 
Für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Korre- 
spondenz wird ein besonderes Transitporto von den Korrespondenten nicht erhoben. 
Artikel 15. 
Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren treten, insofern zwischen 
den
	        
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