Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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haben oder der Ortsgebrauch mit Ruͤcksicht auf die Gattung der Waare davon 
entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare 
die Probe, nachdem er dieselbe Behufs der Wiedererkennung ezeichnet hat, so 
lange aufbewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen —8 Beschaffenheit 
angenommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. 
Artibkel 81. 
Jedes Verschulden des Handelsmaklers berechtigt die dadurch beschädigte 
Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern. 
Artikel 82. 
Der Handelsmäkler hat die Mäkklergebühr (Sensarie) zu fordern, so- 
bald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt ge- 
worden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten 
Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Ver- 
ordnungen oder durch Ortsgebrauch. 
st das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht zu einem 
unbedingten geworden, so kann für die Umtergandiungen keine Maklergebühr 
gefordert werden. 
Der Dezrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Berordnungen geregelt; 
in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch. 
Artikel 83. 
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Malklergebühr 
bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines 
Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. 
Artikel 84. 
Ueber die Anstellung der Handelsmäbler und über die Bestrafung der 
von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu be- 
stimmen, bleibt den Landesgesetzen überlassen. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach 
Maaßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den 
Handelsmäklern das ausschließliche Recht zur Vermictelung von Handelsge- 
schäften beigelegt werden. 
Auch kann in den Landezgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in 
diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und 
Befugnissen (Artikel 67. 70.) oder der Umfang ihrer Pflichten (Artikel 69.) 
erweilert oder eingeschränkt werden. 
Zweites
	        
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