Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 88. 
Die nmeldungen. (Artikel 86. 87.) müssen von allen Gesellschaftern per- 
sönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form einge- 
reicht werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister 
einzutragen. 
Die Gesellschafrer, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die 
Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu 
zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. 
Artikel 89. 
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der vorstehen- 
den Anordnungen (Artikel 86 — 88.) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen 
anzuhalten. 
-weiter Abschnitt. 
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. 
Artikel 90. 
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zu- 
nächst nach dem Gesellschaftsvertrage. . 
Soweit uͤber die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts beruͤhrten 
Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen dieser Ar- 
tikel zur Anwendung. 
Artikel 91. 
Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn 
unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schaͤtzung, die nicht blos 
zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht wer- 
den, so werden diese Gegenstaͤnde Eigenthum der Gesellschaft. 
Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesell- 
schaft mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin 
einem Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigen- 
thum der Gesellschaft geworden sind. 
Artikel 92. 
Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertrags- 
mäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu 
ergänzen. 
Artikel 93. 
Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegen= 
heiten macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übemimmn, 
um
	        
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