Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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und fuͤr die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschaͤftsfuͤhrung oder 
aus Gefahren, welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Ge- 
sellschaft verhaftet. 
Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des 
geleisteten Vorschusses an gerechnet. 
Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem 
Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. 
Artikel 94. 
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den, Angelegenheiten der Gesellschaft 
den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angele- 
genheiten anzuwenden pflegt. 
Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Ver- 
schulden entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile auf- 
sechun, welche er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß ver- 
afft hat. 
Artikel 95. 
Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit ein- 
zahlt, oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Ge- 
sellschaftskasse abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich 
entnimmt, ist von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage ver- 
pflichtet, an welchem die Jahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen 
oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. 
Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen größeren Schadens 
und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht aus- 
geschlossen. « 
Artikel 96. 
Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter 
weder in dem Handelszweige der Gesellschaft fuͤr eigene Rechnung oder fuͤr 
Rechnung eines Dritten Geschaͤfte machen, noch an einer anderen gleichartigen 
Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. 
Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Han- 
delsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den uͤbrigen Gesellschaftern 
bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafter an jener 
Handelsgesellßtaft als offener Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das 
Aufgeben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist. 
Artikel 97. 
Ein Gesellschafter, welcher den vorsiehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, 
muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lassen, daß die für seine Rech- 
nung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen ange- 
sehen werden; auch kann die Gesellschaft siatt dessen den Ersatz des entstandenen 
(Nr. 5408.) —— Scha-
	        
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