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Schadens fordern; alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung des Ge-
sellschaftsvertrags in den geeigneten Fällen herbeizuführen.
Das Recht der Ghellschast, in ein von dem Gesellschafter für eigene
Rechnung emachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, erlischt
nach drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem die Gesell-
schaft von dem Abschlusse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat.
Artikel 98.
Gin Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter
keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.
» Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Antheile be-
bbeilint oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die
Gesellschaft unmitrelbar keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Han-
delsbücher und Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt.
Artikel 99.
Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder meh-
reren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter
von der Geschäftsführung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs
der übrigen Gesellschafter, alle Handlungen vorzuehmen, welche der gewöhnliche
Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
Artikel 100.
Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrück-
lichen Beschränkung übertragen Is, daß einer nicht ohne den andern handeln
könne, so darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es sei denn, daß Gefahr im
Verzuge ist.
Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese
ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur
Geschäftsführung Ihbrenzen Handlungen vornehmen. Jedoch muß, wenn einer
unter ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe
unterbleiben.
Artikel 101.
Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene
Uebertra ung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht
ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden.
Die Beurtheilung, ob eine rechtmaßige Ursache vorliege, bleibt dem Er-
messen des Richters überlassen.
Der Widerruf kann insbesondere in den im Artikel 125. Ziffer 2. bis 5.
bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden.
Artikel 102.
Wenn im Gesellschaftsvertrage die Gescháftsführung nicht einem *
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