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Artikel 107.
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inven-
tars und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und
für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet.
Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschafts-
vermögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben.
Artikel 108.
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine
Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern.
Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil am
Gesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverflossene Jahr, und so-
weit es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu
einem Betrage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des letztverflosse-
nen Jahres nicht übersteigt.
Artikel 109.
Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Verein-
barung, unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt.
Dritter Abschnitt.
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu drikten Personen.
Artibel 110.
Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Ver-
hältniß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung
der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft
auch nur ihre Geschäfte begonnen * »
Die Beschraͤnkung, daß die Gesellschaft erst mit einem spaͤteren Zeitpunkte,
als dem der Eintragung, ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen
keine rechtliche Wirkung.
Artikel 111.
Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-
siücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. ç
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie
ihren Sitz hat.
Artikel 112.
Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft soli-
darisch und mit ihrem gangen Vermögen. Ei
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