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Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche
Wirkung.
Artikel 113.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet gleich den an-
deren Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eige=
gangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Artibkel 114.
Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermäch-
tigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesell-
schaft vorzunehmen, insbesondere auch die der Gesellschast gehörenden Grund-
stücke zu verdußern und zu belasten.
- Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschaͤfte, welche ein zur Vertre-
tung der Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt
und verpflichtet; es ist gleichguͤltig, ob das Geschaͤft ausdruͤcklich im Namen
der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstaͤnde ergeben, daß es
nach dem Willen der Kontrahenten fuͤr die Gesellschaft geschlossen werden sollte.
Artikel 115.
Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschaͤfte eines Gesellschafters nicht
verpflichter, wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aus-
geschlossen (Artikel 86. Ziff. 4.), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu ver-
treten, aufgehoben ist (Artikel 87.), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder
Aufhebung die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Artikel 46.
hinsichtlich des Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Artikel 116.
Eine Beschränkung des Umfanges der Befugniß eines Gesellschafters, die
Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechrliche Wir-
kung; insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich
nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder daß sie
nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen
Orten stattfinden solle.
Artikel 117.
Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig ver-
treten, welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausge-
schlossen ist.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die
Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten
Gesellschafter geschieht.
(Fr. 5408.) Ar-