Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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den betheiligten Postverwaltungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind 
oder kuͤnftig getroffen werden, folgende Bestimmungen ein: 
a) Die Transitgebuͤhr wird sowohl bei der in geschlossenen Packeten, als 
stückweise transitirenden Korrespondenz mit 3 Silberpfennig pro Meile 
bis zu einem Marimum von 7 Pfennigen oder dem entsprechenden Betrage 
in der Landesmünze pro Loth netto bemessen. 
Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und 
Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei 
nicht in Ansatz gebracht, auch wenn sse im internen Verkehr zwischen 
zwei Theilen eines und desselben Vereinsbezirks vorkommen und durch 
dazwischenliegendes Gebiet anderer Vereins-Posiverwaltungen transitiren. 
Jede Postanstalt, welche Transitk zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der 
nach Maaßgabe ihrer Transitstrecke in direkter Entfernung sich ergebenden 
Gebühr berechtigt. 
Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Korrespondenzgattung 
schließt den einer Tranfitgebühr für dieselben Briefe aus. 
eie Fnstgebühr vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto 
ezieht. 
b 
c 
d 
Artikel 16. 
Die nach den Bestimmungen des Artikels 15. auszumittelnden Transit= Dergütung der 
ebühren sind in abgerundeten jährlichen Pauschalsummen zwischen den bethei- A 
igten Verwaltungen zu frriren. 
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf 
anderweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu begiehendes Pauschal- 
beträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen. 
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderwei- 
tigen Ermittelung erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten 
Betrage; die nach der neuen Ermittelung sich herausstellende Differenz wird 
jedoch nachträglich ausgeglichen, und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit 
welchem e eine neue Bemessung begründende Aenderung der Verhalknisse ein- 
getreten ist. 
Artikel 17. 
Die gemeinschaftlichen Portotaren für die Vereinskorrespondenz werden Vereintdrief- 
nach der Entfernung in gerader Linie bemessen und betragen für den einfachen vortotaz#. 
Brief (vergl. Artikel 18.): 
bei einer Entfernung ———— Wahr 
serr. t. « - 
biszu10Meileneinschließlich.·...... 1 Sgr. oder 5 Nkr. oder 3 Kr. 
über 10 bis zu 20 Meilen einschließlich 2 - 10 - 6 
über 20 Meillen 3 = „ 15 = „ 9 - 
je nach der Landeswährung. 
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig 
(Nr. 5305.) eine
	        
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