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Artikel. 130.
Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird, so erfolgt
die Auseinandersetzung der Gesellschaft mir demselben auf Grund der Vermö-
enslage, in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur
eit der Behändigung der Klage auf Ausschliehung befindet.
An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der
Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine
unmittelbare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war.
Der Aueschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der
laufenden Geschafte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen
der verbleibenden Gesellschafter am vortheilhaftesten ist.
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht
möglich ist, berechtigt, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsab-
lage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm
hiernach gebührenden Beträge zu fordern; auch kann er am Schlusse eines
jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den Stand der noch laufenden Ge-
Hchä fordern.
Artikel 131.
Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die
Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den Werth
desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen
verhältmigmäßigen Antheil an den einzelnen Forderungen, Wagaren oder ande-
ren Vermögenssiäcken der Gesellschaft.
Artikel 132.
Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach Artikel 126.
ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf
Grund eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die
Auseinandersetzung und die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach
den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel vornehmen; der letztere ist dann
als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten.
Fünfter Abschnitt.
Von der Liquidation der Gesellschaft.
Artikel 133.
Rach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses dersel-
ben erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der
Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder
anderen Personen übertragen ist, durch die sämmrlichen becherigen Gesellschaf-
ter oder deren Vertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestor-
(r. 1406.) 68° ben,