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benn— so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu
estellen. «
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gruͤnden die
Ernennun von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann
in einem Acchen Falle Personen 8 Liquidatoren ernennen oder als solche bei-
ordnen, welche nicht zu den Gese
Artikel 134.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß
aller Gesellschafter; kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus
wichtigen Gruͤnden durch den Richter erfolgen.
Artikel 135.
Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift per-
sönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter
Form einzureichen.
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht
eines solchen ist Hleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschrifttn von Amts-
wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Aus-
treten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur
insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraus-
setzungen vorhanden sind, unter welchen nach Artikel 25. und 46. hinsichtlich
einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura
die Wirkung gegen Dritte eintritt.
schaftern gehören.
Artikel 136.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation
gehôrenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vorneh-
men, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
Artikel 137.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver-
Pflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben
einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe
Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Die Veradußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren
ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffent-
liche Versteigerung bewirkt werden.
Ar-