Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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benn— so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu 
estellen. « 
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gruͤnden die 
Ernennun von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann 
in einem Acchen Falle Personen 8 Liquidatoren ernennen oder als solche bei- 
ordnen, welche nicht zu den Gese 
Artikel 134. 
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß 
aller Gesellschafter; kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus 
wichtigen Gruͤnden durch den Richter erfolgen. 
Artikel 135. 
Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift per- 
sönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter 
Form einzureichen. 
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht 
eines solchen ist Hleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschrifttn von Amts- 
wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Aus- 
treten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur 
insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraus- 
setzungen vorhanden sind, unter welchen nach Artikel 25. und 46. hinsichtlich 
einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura 
die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
schaftern gehören. 
Artikel 136. 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation 
gehôrenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vorneh- 
men, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 
Artikel 137. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver- 
Pflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben 
einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die 
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe 
Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender 
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
Die Veradußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren 
ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffent- 
liche Versteigerung bewirkt werden. 
Ar-
	        
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