Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 138. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquida- 
toren (Artikel 137.) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. 
Artikel 139. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß 
sie der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren 
Namen beifügen. 
Artikel 140. 
Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den 
Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig 
getroffenen Anordnungen Folge zu geben. 
Artikel 141. 
Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter 
die Gesellschafter vertheilt. 
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig 
werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaf- 
benibe der Auseinandersetzung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurück- 
zubehalten. 
Artikel 142. 
Die Liquidatoren haben die schließliche Auseinandersetzung unter den Ge- 
sellschaftern herbeizufuͤhren. · 
· Streitigkeiten, welche uͤber die Auseinandersetzung entstehen, fallen der 
richterlichen Entscheidung anheim. 
Artikel 143. 
Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche 
Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinander- 
setzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschafts- 
vermögen erstattet, fir welchen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden. 
Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach 
dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung harten. 
Artikel 144. 
Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung 
der Liquidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschaf- 
ter unter einander, sowie der Gesellschaft zu dricten Personen die Vorschriften 
des zweiten und dricten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation 
nicht ein Anderes ergiebt. 
(Nr. 5406.) Der
	        
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