Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 149. 
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Per- 
sonen, sowie gegen juriflische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minder- 
jahrigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 
jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. 
Zweiter Titel. 
Von der Kommanditgesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Von der Kommanditgesellschaft im Allgemei 
Artikel 150. 
Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer 
gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesell- 
schafter sich nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während 
bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser 
Weise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter). " 
Sind mehrere persönlich haftende Geselschafter vorhanden, so ist in An- 
sehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschafft. 
» Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Ab- 
fassung nicht. 
Artikel 151. 
Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von säimmtlichen Gesell- 
schaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz 
hat, Behufs der Eintragung in dat Handelsregister anzumelden. 
Die Anmeldung muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnor jedes persönlich haftenden 
Gesellschafters; 
2) den Namen, Vornamen, Skand und Wohno#rt jedes Kommandilisien 
mit der Bezeichnung desselben als solchen; 
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommandiristen. 
Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Han- 
delsgerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht werden; sie ist 
nach ihrem ganzen Inhalt in das Handefsrralße. einzutragen. Bei der Be- 
kanntmachung der Kommanditgesellschaft in den öffentlichen Blättern (Arkikel 13.) 
unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und des Wohnorts der Kom- 
manditisten, sowie die Angabe des Betrages ihrer Vermögenseinlagen. 
Artikel 152. 
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommanditgesellschaft 
(Nr. 5408.) eine
	        
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