Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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eine Zweigniederlassung hat, muß dies Behufs der Eintragung in das Han- 
delsregister angemeldet werden. « 
Die Anmeldung muß die in Artikel 151. Ziffer 1. bis 4. bezeichneten 
Angaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern 
vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht 
werden. 
Artikel 153. 
Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten 
sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persônlich vor dem Han- 
delsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem 
Handelsgericht, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen 
oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
Artikel 154. 
Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Be- 
folgung der in den Artikeln 151. 152. und 153. enthaltenen Vorschriften von 
Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Artikel 155. 
Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaft geändert, oder 
der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, so sind diese 
Thatsachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Artikel 151. bestimm- 
ten Weise Behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das 
Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser 
Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anuuhalten 
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vor- 
schrift des Artikels 151. zur Anwendung. «- 
ckl Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Ar- 
tikels 
Artikel 156. 
Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuer Kommanditist 
eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das 
Handelsregister und zur Bekanmmachung nach den Beslimmungen des Arii- 
kels 151. angemeldet werden. 
Artikel 157. 
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zu- 
nächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen 
ist, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen 
Gesellschafter unkereinander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abwei- 
chungen, welche die nachfolgenden Artikel (158. bis 162.) ergeben. 
Ar-
	        
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