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Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Errichtung der
Gesellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Baire die Gesellschaft ihren Sitz
hat, in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre
Geschäfte begonnen hat.
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeit-
punkt als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte
Personen keine rechtliche Wirkung.
Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschafte begonnen, so
haftet jeder Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstan-
denen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Ge-
sellschafter, wenn er nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung
bei der Gesellschaft bekannt war.
Artikel 164.
Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie
ihren Sitz hat.
Artikel 165.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist nur
mit der Einlage und, soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen
Betrage.
Pe Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Ge-
sellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden.
Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als
dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird.
Er kann bis zur Widerergänzung der durch Verlust verminderten Ein-
lage weder Zinsen noch Gewinn beziehen.
Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit
er diesen Bestimmungen entgegen Jahlungen von der Gesellschaft empfangen hat.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zunsen und den Gewinn zurückzuzahlen,
welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem
Glauben bezogen hat.
Artikel 106.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt,
haftet nach Maaßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft
vor seinem Eintritr eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine
Aenderung erleiden oder nicht.
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.
Artikel 107.
Die Kommandicgesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesell-
schafter