Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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schafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht ver- 
treten. — 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Tsstellungen an die 
Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten 
Gesellschafrer geschieht. 
Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne 
ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter 
handle, ist aus diesen Geschäften gleich einem persönlich haftenden Gesellschaf- 
ter verpflichtet. ' 
Artikel 168. 
Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der Gesellschaft 
nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet er den Glaͤubigern der 
Gesellschaft gleich einem offenen Gesellschafter. 
Artikel 169. 
Die Bestimmungen der Artikel 119. 120. 121. und 122. finden auch 
bei der Kommanditgesellschaft Anwendung. 
Artikel 170. 
Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Vermögens 
rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. 
Im Ubrigen gelten die in den Artikeln 123. bis 128. für die offene 
Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft. 
Artikel 171. 
Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Kom- 
manditist mit seiner ganzen Enage oder mit einem Theile derselben ausschei- 
det, so müssen diese Thatsachen in das Handelsregister eingetragen werden. 
Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommanditisten 
und die Angabe des Betrages der Einlage. 
Die Bestimmungen des Artikels 129. kommen auch hier zur Anwendung. 
Artikel 172. 
Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung 
(Artikel 130. 131. und 132.), über die Liquidation und über die Verjährung der 
Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommandit- 
gesellschaft in Betreff aller Gesellschafter. 
zweiter Abschnitt. 
Von der Kommanditgesellschaft auf Abtien insbesondere. 
Artikel 173. 
Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder Aktienantheile 
zerlegt werden. 
O#r. 5408.) 69° Die
	        
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