Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 517 — 
3) die Flema der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
4) die Jahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile; 
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntma- 
chungen erfolgen, sowie die öffentlichen Bläktter, in welche dieselben auf- 
zunehmen sind. 
Artikel 177. 
r Der Anmeldung Behufs der Eintragung in das Handelsregister muß bei- 
gefügt sein: 
6 die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Kapitals der Komman- 
ditisten durch Unterschriften gedeckt ist; 
2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Vierkheil des von jedem Komman= 
ditisten gzeichnet Betrages von ihm eingezahlt ist; 
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages (Artikel 
5 Ziff. 6.) in einer Generalversammlung der Kommanditisten ge- 
waͤhlt ist. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaf- 
kern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht 
werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handels- 
gerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. 
Artikel 178. 
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister be- 
steht die Kommanditgesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Aktien oder 
Aktienantheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die 
Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. 
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Namen der 
Seriucant. gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persbnlich und so- 
idarisch. 
Artikel 179. 
Die Vorschriften der Artikel 152. und 153. sind auch bei der Komman- 
ditgesellschaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Arrikel 176. 
Ziffer 1—5. bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die per- 
sönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Amts-= 
wegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Artikel 180. 
Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde 
besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, so 
muß in einer Generalversammlung der Kommanditisten die Abschätzung und 
Prufung der Zulässigkeit angeordnel und in einer späteren Generalversammlung 
die Genehmigung durch Beschluß erfolgt sein. 
Der Veschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwe- 
senden oder durch WVollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedoch muß 
(Nr. 5408.) diese
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.