Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 186. 
Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenuͤber den persoͤnlich haften- 
den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen 
des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Fuͤhrung der Geschaͤfte, die Ein- 
sicht und Pruͤfung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die 
Aufloͤsung oder Kuͤndigung der Gesellschaft und die Befugniß, das Ausscheiden 
eines persoͤnlich haftenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werden von der 
Gesammtheit der Kommanditisten in der Generalversammlung ausgeuͤbt. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath 
ausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. 
Artikel 187. 
Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich 
haftenden Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach 
dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. 
Artikel 188. 
Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außer den im Gesell- 
schaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im In- 
teresse der Gesellschaft erforderlich erscheint. 
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies von 
einem Kommanditisten oder einer Anzahl von Kommanditisten, deren Aktien zu- 
sammen den zehnten Theil des Gesammrkapitals der Kommanditisten darstellen, 
in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der 
Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung 
einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines 
geringeren Antheils am Gesammtkapitale geknüpft, so hat es hierbei sein Be- 
wenden. 
Artibel 189. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesell- 
schaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung be- 
kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser 
Weise angerürdigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch 
der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Be- 
rufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
Artikel 190. 
Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die 
Beschlüsse der Generalversammlung der Kommanditisten mit einfacher Stimmen- 
mehrheit gefaßt, und jede Aktie gewährt dem Inhaber Eine Stimme. 
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