Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 191. 
Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf laͤnger als Ein Jahr, 
spaͤter nicht auf laͤnger als fuͤnf Jahre gewaͤhlt werden. 
Insoweit die Wahl auf einen laͤngeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe 
ohne rechtliche Wirkung. 
Artikel 192. 
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Vergütung für die 
Ausübung * Berufs nur durch einen nach Ablauf des ersien Geschaͤfts- 
jahres einzuholenden Beschluß der Generalversammlung der Kommanditisten be- 
willigt werden. 
Ist die Verguͤtung fruͤher, oder in einer anderen als der vorstehenden 
Weise bewilligt, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung. 
Artikel 193. 
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in 
allen Zweigen ihrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegen- 
heiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jeder- 
zeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge- 
winnvertheilung zu prüfen und darüber alljdhrlich der Generalversammlung Be- 
richt zu erstatten. 
Artikel 194. 
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesell- 
schafter die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt. 
Jeder Kommanditist ist befugt, als Inkervenient in den Prozeß auf seine 
Kosten einzutreten. 
Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsraths, so 
kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammluug ge- 
gen die persnlich haftenden Geslschafter klagen. 
Artikel 195. 
Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen 
Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen, oder ge- 
en die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu führen haben, so werden 
ie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt 
werden. 
alls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten 
durch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsge- 
richt auf Antrag die Bevollmächtigten ernennen. 
Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine 
Kosten einzutreten. 
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