Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 196. 
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter be- 
rechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die 
Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Ge- 
sellschafter Eesche t. 
Die Bestimmung des Artikels 167. in Betreff des Kommanditisten, welcher 
fuͤr die Gesellschaft Geschaͤfte schließt, findet bei der Kommanditgesellschaft auf 
Aktien keine Anwendung. · 
Artikel 197. 
Die Einlagen koͤnnen den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft be- 
steht, nicht zuruͤckgezahlt werden. 
Zinsen von bestimmter Hoͤhe koͤnnen fuͤr die Kommanditisten nicht bedun- 
gen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, 
was sich nach der jaͤhrlichen Bilanz, und, wenn im Gesellschaftsvertrage die 
Innehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner 
Ueberschuß ergiebt. 
Die Kommanditisten haften fuͤr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 
wenn und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Ge- 
sellschaft empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glau- 
ben bezogenen Dioidenden zurückzuzahlen. 
Artikel 198. 
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit 
der notariellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staatlichen Genehmigung. 
Der abändernde Vertrag und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher 
Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Hanbelsregifer eingetragen und 
im Auszuge veröffentlicht werden (Artikel 176. 179.). 
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei 
dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das 
Handelsregister eingetragen ist. 
Artikel 199. 
Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegensei- 
tiger Uebereinkunft (Artikel 123. Ziff. 42) ist während des Bestehens der Gesell- 
schaft unstatthaft. 
Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu 
derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung der Komman- 
ditisten. 
Artikel 200. 
Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur Ver- 
waltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung 
Jehtteng 1861. (Nr. 5408) 70 der
	        
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