Rechte d. Vaters am regulären Adventizgute d. Hauskindes. 69
Wird daher aus Anlaß einer vom Vater extra legem
geplanten Veräußerung das Vormundschaftsgericht thätig,
was ja sehr wohl möglich ist, so kann dessen Thätigkeit
niemals den Zweck oder das Resultat haben, daß eine
solche Veräußerung genehmigt, sondern im Gegentheile,
daß derselben Einhalt gethan werde.
4. Der Vater ist ferner befugt, im Wege des Vergleiches
über streitige, zum adventizischen Erwerbe gehörige
Sachen eine Rechtsaufgabe vorzunehmen. (Val.
Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. XVI
S. 124 und 125.)
Das Veräußerungsverbot bezieht sich blos auf den
unstreitigen Erwerb des Kindes, eine völlig gesicherte
Rechtslage herbeizuführen, liegt aber zweifelsohne in der
Befugniß eines so freien Verwalters wie der Vater es
ist. Nur darf der Vergleich den Interessen des Kindes
nicht offenbar zuwiderlaufen, weil er sonst gemäß Kap. 17
§5 1 Nr. 12 der bayer. Gerichtsordnung von 1753 anfechtbar
bleibt. (Vgl. auch Sammlung von Entscheidungen
des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 16 S. 124 und 125.)
Desgleichen ist der Vater
5. befugt, auf einc angefallene aber noch nicht angetretene
Erbschaft zu verzichten. Auch hier liegt noch
kein wirklicher Erwerb vor und findet daher das gesetzliche
Veräußerungsverbot keine Anwendung. (UVgl
Seuffert's Archiv Bd. VII S. 65 und Sammlung von
Entscheidungen des bayer. obersten Gerichtshofes Band VI
S. 376.). Das Kind kann in solchen Fällen jedoch, wenn
es großjährig ist, durch eigene Willenserklärung, wenn
es minderjährig ist, durch einen besonderen Kurator selbst
den Erwerb machen. Das auf solche Weise Erworbene
wird alsdann peculium adventitium irregulure, an
welchem dem Vater sowohl die Verwaltung als der Genuß
entzogen ist. (Bgl. L. 8 pr. und § 1 Cod. 6. 61;
Seuffert's Pandekten § 567 und 489; Windscheid,