Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 240. 
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die 
Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine Generalversamm- 
lung berufen und dieser, sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon An- 
zeige machen. 
Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büuchern der 
Gesellschaft Einsicht nehmen und nach Befinden der Umstände die Auflösung 
der Gesellschaft verfügen. 
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schul- 
den deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht Behufs der Eröffnung 
des Konkurses Anzeige machen. 
Artikel 241. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der 
Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Ver- 
bindlichkeiten der Gesellschaft personlich nicht verpflichtet. 
Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrages, 
oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrages entgegen 
handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Scha- 
den. Dies gilt insbesondere, wenn sie der Bestimmung des Artikels 217. entgegen 
an die Aktionaire Dividenden oder Zinsen zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit 
noch Zahlungen leisten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der Gesell- 
schaft hätte bekanm, sein müssen. 
Vierter Abschnitt. 
Auflbsung der Gesellschaft. 
Artikel 242. 
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionaire; 
3) durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grundkapital 
um die Hälfte vermindert hat (Artikel 240.); 
4) durch Eröffnung des Konkurses. 
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oder 
die Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staa- 
ten geltenden Recht erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts eben- 
falls Anwendung. 
Artikel 243. 
Die Auflôsung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des er- 
öffneten Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrafe, zur Eintragung 
in das Handelsregister angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen 
(r. 3408.) 712 durch
	        
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