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durch die hierzu bestimmten oͤffentlichen Blaͤtter (Artikel 209. Ziff. 11.) bekannt
gemacht werden.
Durch diese Bekanntmachung muͤssen zugleich die Glaͤubiger aufgefordert
werden, sich bei der Gesellschaft zu melden.
Artikel 244.
Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch
den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionaire an andere Personen
übertragen wird.
Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung
und das Rechtsverhältnit der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier
zur Anwendung, mit der Maaßgabe, daß die Anmeldungen Behufs der Eintra-
gung in das Handeeregister durch den Vorstand zu machen sind.
Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
Artikel 245.
Das Vermäögen einer aufgelösten Mktiengesellschaft wird nach Tilgung
ihrer Schulden unter die Aktionaire nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines
Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den
bierzt sbestmmen öffentlichen Blättern (Artikel 243.) zum dritten Nale er-
folgt ist.
8 In Ansehung der aus den Handelsbuͤchern ersichtlichen oder in anderer
Weise bekannten Glaͤubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbind-
lichkeiten und sireitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft
auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Artikel 202. Absatz 2. und 3.) zur An-
wendung.
Rüggueder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen WVorschriften
entgegen handeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten
Zahlungen verpflichtet.
Artikel 246.
Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem
Handelsgerichte zu bestimmenden scheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer
von zehn Jahren niederzulegen.
Artikel 247.
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit
einer anderen Aktiengesellschaft (Artikel 215.) kann nur unter staatlicher Genehmi-
gung erfolgen.
5 Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur An-
wendung:
1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu
verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherslellung ihrer Glaubiger er-
folgt ist. 2) Der