2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt fuͤr die Dauer der
getrennten Vern ensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung
von der anderen Gesellschaft gefuͤhrt.
3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Glaͤubigern fuͤr die Aus-
fuͤhrung der getrennten Verwaltung persoͤnlich und solidarisch verant-
wortlich.
4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister
bei Ordnungsstrafe anzumelden.
5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelbsten Gesellschaft
(Artikel 243.) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen d beiden Ge-
sellschaften erst in dem Zeitpunkte zulassig, in welchem eine Vertheilung
des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionaire
erfolgen darf (Artikel 245.).
Artikel 248.
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionaire kann
nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieser Beschluß bedarf zu
seiner Gültigkeit der staatlichen Genehmigung.
DOie Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen
erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der
Auflösung maaßgebend sind (Artikel 243. 245.).
Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegen handeln,
sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet.
Lünfter A#bschnitt.
Schlußbestimmungen.
Artikel 249.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staat-
lichen Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften im Allgemeinen
oder von einzelnen Arken derselben nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen
jedoch die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen, insoweit
dieselben
1) zur Errichtung einer Mktiengesellschaft (Artikel 208. 210. 211.),
2) zu Beschlüssen der Generalversammlung (Artikel 214.),
3) zur Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung mit einer ande-
r#en Aktiengesellschaft (Artikel 247.),
4) zur theilweisen Jurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionaire
(Artikel 248.)
die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handeleregister er-
fordern, und
5) die Anzeige, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat,
(Kr. 5406.) sowie