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sowie die hierauf zu erlassende Verfuͤgung der Verwaltungsbehoͤrde
(Artikel 240. 242. Ziff. 3.)
um Gegenstande haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Artikel
09. verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Artikel 210. vor-
geschriebene Eintrogung in das Handelsregister erfolgen kann.
Außerdem bleibt den Landesgesetzen überhaupt vorbehalten, zu bestimmen,
daß für besondere Arten von Aktiengesellschaften, oder in besonderen Fällen
durch den Gesellschaftsvertrag mit staatlicher Genehmigung
1) die in dem Artikel 222. bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Pro-
zent des Nominalbetrages der Aktien bis auf fünfundzwanzig Mrzer
dieses Betrages herabgesetzt, und
2) die in dem Artikel 239. bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis auf
zwölf Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf.
Drittes Luch.
Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzel-
nen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung.
Erster Titel.
Von der stillen Gesellschaft.
Artikel 250.
Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Be-
triebe des Handelsgewerbes eines Anderen mit einer Vermögenseinlage gegen
Antheil an Gewinn und Verlust betheiligt.
Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder
sonstiger Förmlichkeiren nicht.
Artikel 251.
Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner
Firma.
Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutende Firma darf
derselbe wegen der Betheiligung eines slillen Gesellschafters bei Ordnungsstrafe
nicht annehmen.
Artikel 252.
Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthümer der Einlage des
stillen Gesellschafters.
Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichter, die Einlage über den ver-
tragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage
zu ergänzen. u
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