Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 259. 
Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über das 
Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen 
ihm und dem slillen Gesellschafter das Gesellschaftsverhältniß ausgelsn. worden 
ist, so können die Konkursglaubiger verlangen, daß der stille Gesellschafter die 
ihm zurückbezahlte Einlage in die Konkursmasse einzahle, unbeschadet seines 
Rechts, die in dem Zeitpunkt der Auflösung ihm aus dem Gesellschaftsverhältnisse 
zustehende Forderung als Konkursgläubiger geltend zu machen. 
Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraum 
ohne Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses die Einlage zurückbezahlt wurde. 
In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dem 
bezeichneten Zeitraum dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstan- 
denen Verluste ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der 
Konkursglubiger unwirksam. 
Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stille Ge- 
sellschafter beweist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, welche 
erst nach dem Zeitpunkt der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses 
eingetreten sind. 
Artikel 200. 
Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen 
eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vor- 
handensein der stillen Gesellschaft kundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen zu beurtheilen. 
Artikel 201. 
Die stille Gesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nicht der Ver- 
trag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen 
forkbestehen soll; 
2) durch die eingetretene rechtliche Unfahigkeit des Inhabers des Handels- 
gewerbes zur selbsiständigen Vermögensverwaltung; 
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers 
des Handelsgewerbes oder des slillen Gesellschafters; 
4) durch gegenseitige Uebereinkunft; . 
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft eingegan- 
gen ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend forkgesetzt wird; in diesem Falle 
gilt der Vertrag von da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen; 
6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf 
unbestimmte Dauer geschlossen ist. 
Ein auf Lebenzzeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte 
Dauer geschlossen zu betrachten. 
ie Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Ver- 
trages muß, wenn nicht ein Anderes vercinbart ist, mindestens sechs Mo- 
nate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. A 
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