Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 539 — 
1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen 
fuͤr Andere, wenn der Gewerbebemird des Uebernehmers über den Um- 
fang des Handwerks hinausgeht; 
2) die Bankier= oder Geldwechslergeschäfte; 
3) die Geschäfte des Kommissionairs (Art. 360.), des Spedireurs und des 
Fachtführers, sowie die Geschaäfte der für den Transport von Personen 
estimmten Anstalten; 
4) die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere 
Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin 
nicht einbegriffen; 
5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch= oder Kunst- 
handels; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb 
nur ein handwerksmäßiger isit. 
Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie 
zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf 
andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden. 
Artikel 273. 
Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines 
Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. 
Dies gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterverdußerung der zu 
diesem Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere, 
sowie für die Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweglichen 
Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder ver- 
braucht werden sollen. 
Die Weiterverdußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden, 
sind, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, 
als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten. 
Artikel 274. 
Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als 
zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig. 
Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Be- 
3 des Hondelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegen- 
theil ergiebt. 
Artikel 275. 
Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte. 
Artikel 270. 
Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch 
nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder 
aus gewerbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt isi, Handel 
zu treiben oder Handelsgeschäfte zu schließen. 
(r. 5408.) 72° Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.