Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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daß der Glaͤubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedi- 
gen könne, so darf, wenn der Schuldner im Verzuge ist, der Gläubiger das 
Pfand öffenrlich verkaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpfände- 
ten Gegensiände einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, den Verkauf auch 
nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen 
durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewir- 
ken. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, 
soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist er 
zum Schadensersatze verpflichret. 
Artikel 312. 
Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandan- 
stalten, Kredirinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statu- 
ten verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung 
von Pfändern nicht berührt. 
Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß 
die Bestellung oder die Veräußerung von Fauflpfändern unter Kaufleuten für 
Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei 
die in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faufl- 
pfändern geltenden Bestinmungen beobachtet werden. 
Artikel 313. 
Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen 
einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseltigen 
Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht (Rerentionsrecht) an allen 
beweglichen Sachen und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen 
Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind, so- 
fern er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere ver- 
mittelst Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage isi, dar- 
über zu verfügen. # 
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegen- 
sitände der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe erkheilten Vorschrift 
oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichkung, in einer bestimmten 
Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde. 
Artikel 314. 
Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungsrecht be- 
sieht unrer den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht falli- 
gen Forderungen: 
1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet wor- 
den ist, oder der Schuldner auch nur seinc Jahlungen eingeslellt hat; 
2) wenn eine Erekurion in das Vermögen des Schuldners sruchrlos voll- 
streckt oder wider denselben wegen Nichterfullung einer Zahlungsverbind= 
lichkeit die Vollsireckung des Personalarrestes erwirkt worden ist.
	        
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