Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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In diesen Faͤllen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die 
Uebernahme der Verpflichtung, in einer besiimmten Weise mit den Gegenstän- 
dm zu verfahren, dem Jurückbehaltungsrecht nicht entgegen, sofern die vorste- 
hend unter 1. und 2. bezeichneten Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände 
oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt 
gevorden sind. 
Artikel 315. 
Oer Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrecht nach den Artikeln 313. 
oder 314. zusieht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner 
ohne Verzug zu benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig 
in anderer Weie sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen 
Gerichte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er 
kann sich aus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern des Schuldners befrie- 
digen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkursmasse des 
Schuldners. 
Artikel 316. 
Die in den Artikeln 313. bis 315., dem Gläubiger gegebenen Rechte 
treten nicht ein, soweit die Parteien dies besonders vereinbart haben. 
Oritter Abschnitt. 
Abschließung der Handelsgeschäfte. 
Artikel 317. 
. Bei Handelsgeschaͤften ist die Guͤltigkeit der Vertraͤge durch schriftliche 
Abfassung oder andere Foͤrmlichkeiten nicht bedingt. 
Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie in diesem 
Gesetzbuche enthalten sind. · 
Artikel 318. 
Ueber einen Antrag unter Gegenwaͤrtigen zur Abschließung eines Han- 
delsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der 
Ankragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist. 
Artikel 319. 
Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis 
u dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmähßiger rechtzeitiger 
Absendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der 
Berechnung dieses Zeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung aus- 
gehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei. 
Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, 
so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeir oder ohne 
Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktrürt Rochricht ge- 
geben hat. 
(r. 5408. 737 Ar-
	        
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