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mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die
funfzehn Tage zuletzt zu zählen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen,
wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, son-
dern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereigmisse bestimmt worden ist.
Artikel 329.
Fülle der Zeilpunkr der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen
Feiertag, so gilt der nächsie Werktag als der Tag der Erfüllung.
Artikel 330.
Z Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen, so muß
sie vor Ablauf desselben erfolgen.
Fallt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen
Feiertag, so muß spatestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden.
Artikel 331.
Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Artikel 328. bis 330.), sowen
sie die Liquidarionskermine der Börsengeschafte betreffen, bleiben den Börsen=
ordnungen vorbehalten.
Artikel 332.
Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen
Geschäftszeit geleistet und angenommen werden.
Artikel 333.
Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlän-
zert worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ab-
auf der alten Frist. «
Artikel 334.
In allen Faͤllen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach
der Natur des Geschaͤfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen, ob
derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten bingugefogt worden ist.
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Berfalltage zu zahlen be-
fugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den
Diskonto abzuziehen, insofern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn
dazu ermächtigen.
Artikel 335.
Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts
Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtere Handelsgut mittlerer Art und Güte
zu gewähren.
Ar-