Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 336. 
Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen, 
welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zwei- 
fel als die vertragsmäßigen zu betrachten. 
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im 
Umlauf oder nur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem 
Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch 
den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung 
in der im Bertrage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist. 
Zweiter Titel. 
Vom Kauf. 
Artikel 337. 
Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, 
insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder 
Mustern geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge 
nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. 
Artikel 338. 
Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu 
beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertrerbarer 
Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht. 
Artikel 339. 
Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen 
des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare be- 
sehen oder prüfen und genehmigen werde. Oiese Bedingung ist im Zweifel 
eine aufschiebende. 
Der Käufer isi vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. 
Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf 
der verabredeten oder ortögebrauchlichen Frist nicht genehmigt. 
In Ermangelung einer verabredeten oder orksgebräuchlichen Frist kann 
der Verkäufer nach Ablauf einer den Umsianden angemessenen Zeit den Käufer 
zur Erklarung auffordern; er hört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Kau- 
fer auf die Aufforderung nicht sofort erklart. 
Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Be- 
sichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käu- 
fers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. 
Artikel 340. 
Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Ver- 
r. 5408) Pflich-
	        
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