Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 345. 
Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder 
die sonsi zum Transport der Waare bestimmte Person trägk der Kaäufer die 
Gefahr, von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine 
besondere Anweisung über die Art der lUebersendung ertheilt, und ist der Ver- 
käufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den 
daraus entstandenen Schaden verantwortlich. 
Der Verkädufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Trans- 
port betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die 
Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß 
dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Oaraus, daß der Ver- 
käufer die Zahlung von Kosien oder Auslagen der Versendung übernommen 
hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport ge- 
schieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt. 
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die 
Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, 
sofern dies nach dem bürgerlichen Recht der Fall sein würde. 
Artikel 346. 
Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie ver- 
tragsmäßig beschaffen isi oder in Ermangelung besonderer Verabredung den 
gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Artikel 335.). 
Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes be- 
dungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist. 
Artikel 347. 
Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer 
ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen 
Geschäftsgange thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe 
nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Arrikel 335.) ergiebt, dem Verkäufer 
sofort davon Anzeige zu machen. 
Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht 
um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungs- 
mäßigem Geschäftsgange nicht erkennbar waren. 
Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug 
nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksicht- 
lich dieser Mängel als genehmigt gilt. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht 
oder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der 
übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ord- 
nungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren. 
Artikel 348. 
Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare be- 
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 74 an-
	        
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