Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Es muß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, dies unver- 
züglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen Kontrahenten anzei- 
gen; unterläßt er dies, so kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen. 
Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen 
Kaufers verkaufen, so muß er, im Fall die Waare einen Marb#= oder Börsen- 
preis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vor- 
nehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Kaufers ge- 
schehen. Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen har der 
Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Kaufer ungesaͤumt 
anzuzeigen 
Wenn der Kaufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfül- 
lung fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt= oder Börsenpreis 
hat, der Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der 
Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Markt= und Börsenpreise zur Zeit 
und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschader des Rechts des Käufers, 
einen erweislich häheren Schaden geltend zu machen. 
Artikel 358. 
In den Fällen des Artikels 357. ist jeder Kontrahent berechtigt, den 
Verzug des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Ur- 
kunde (Protest) feststellen zu lassen. 
Artikel 359. 
Wenn in den Fällen der Artikel 354. 355. und 357. sich aus den Um- 
ständen, insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kon- 
trahenten oder aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß 
die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Ab- 
gehen des einen Kontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem 
anderen Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen. 
Dritter Titel. 
Von dem Kommissionsgeschäft. 
Artibel 300. 
Kommissionair ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für 
Rechnung eines Auftraggebers (Kommittenken) Handelsgeschäfte schliet. 
Durch die Geschäfte, welche der Kommissionair mit Drikten schließt, wird 
er allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und den Drit- 
ten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten. "„ 
Isi von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf 
seinen Namen abgeschlossen werden soll, so ist dies keine kaufmännische Kom- 
mission, sondern ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäft. 
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