Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 361. 
Der Kommissionair hat das Geschaͤft mit der Sorgfalt eines ordentlichen 
Kaufmanns im Interesse des Kommittenten, gemaͤß dem Auftrage auszufuͤhren; 
er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere 
sofort nach der Ausfuͤhrung des Auftrages davon Anzeige zu machen; er ist ver- 
pflichtet, dem Kommittenten uͤber das Geschaͤft Rechenschaft zu geben und ihm 
dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschaͤft zu fordern hat. 
Artikel 362. 
Handelt der Kommissionair nicht gemaͤß dem uͤbernommenen Auftrage, so 
ist er dem Kommittenten zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommit- 
tent ist nicht gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen. 
Artikel 363. 
Hat der Kommissionair unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß 
er dem Kommittenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht be- 
weist, daß ein Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte 
und die Vornahme des Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewen- 
det hat. 
Artikel 364. 
Hat der Kommissionair den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten; 
so kann der Kommittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung gesche- 
hen zurückweisen, sofern sich der Kommissionair nicht zugleich mit der Einsufe- 
anzeige zur Deckung des Unterschiedes erbietet. 
Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung ge- 
schehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige er- 
klären, widrigenfalls die Ueberschreitung des Auffrages als genehmigt gilk. 
Artikel 365. 
Wenn das Gut, welches dem Kommissionair zugesandt wird, bei der 
Ablieferung sich in einem dußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften 
Zustande befindet, so muß der Kommisssonair die Rechte gegen den Frachtführer 
oder Schiffer wahren, für den Beweis jenes Zusiandes sorgen und dem Kom- 
mittenten ohne Verzug Nachricht geben. 
Im Unterlassungsfalle ist er für den baraus entsiandenen Schaden ver- 
antwortlich. 
Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen, und wenn 
das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, unter Beob- 
achtung der Bestimmungen des Artikels 343. den Verkauf des Guts bewirken. 
Artikel 366. 
Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung 
befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommitten= 
(N. 540#) ten
	        
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