Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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ten einzuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, 
so kann der Kommissionair unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343. 
den Verkauf des Guts veranlassen. 
Ein gleiches Recht hat der Kommissionair in allen anderen Fällen, in 
welchen der Kommittent, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet, über 
das Gut zu verfügen unterläßt. 
Artikel 367. 
Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kommissionair, wäh- 
rend er Aufbewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß 
der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt isi, welche 
nurh die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden 
onnten. 
Der Kommissionair ist wegen Unterlassung der Versicherung des Gurs 
nur dann verantwortlich, wenn er von dem Kommirtenten den Aufnag zur 
Versicherung erhalten hat. 
Artikel 368. 
Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kommissionair abgeschlos- 
sen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtre- 
tung geltend machen. 
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, 
im Berhältniß zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionair oder dessen 
Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. 
Artikel 369. 
Der Kommissionair, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem 
Dritten Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thut dies auf eigene Gefahr. 
Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kre- 
ditiren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Be- 
siimmung des Kommttenten auch der Kommissionair dazu berechtigt. 
Hat der Kommissionair unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem 
Kommittenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kauf- 
preises die Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionair, daß beim Verkauf 
gegen baar der Preis ein geringerer gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preis 
und, wenn derselbe beringer ist, als der auftraggemaße Preis, auch den Unter- 
schied gemäß Artikel 363. zu vergüten. 
Artikel 370. 
Der Kommissionair steht für die Zahlung oder für die anderweitige Er- 
füllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn dies von ihm über- 
nommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. 
Der Kommissionair, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem 
Kommittenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunbte des Verfalls unmiterl 
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