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Artikel 375.
Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichne-
ten Verpflichtungen gegen den Kommissionair im Verzuge, so ist der letztere be-
rechtigt, sich unter Beobachtung der Vorschriften des Artikels 310. aus dem Kom-
missionsgute bezahlt zu machen; er hat dieses Recht auch gegenüber den übri-
gen Gläubigern und der Konkursmasse des Kommittenten.
Arrikel 376.
Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren,
Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben,
ist der Kommissionair, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat,
befugt, das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern,
bornas Gur, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu
ehalten.
In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionairs, Rechenschaft über
die Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis be-
schränkt, daß bei dem berechneten Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur
JZeit der Ausführung des Auftrags eingehalten ist. Er ist zu der gewöhnlichen
Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig
vorkommenden Unkosten berechnen.
Macht der Kommissionair nicht zugleich mit der Anzeige über die Aus-
führung des Auftrages eine andere Person als Käufer oder Verkaufer namhafr#,
so ist der Kommittent befugt, den Kommissionair selbst als Käufer oder Ver-
käufer in Anspruch zu nehmen.
Artikel 377.
Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem
Kommissionair eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrages
Behufs ihrer Absendung abgegeben ist, so kann sich der Kommissionair der
Befugniß, selbst als Käufer oder Verkaufer einzutreten, nicht mehr bedienen.
Artikel 378.
Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn
ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäf-
ten besteht, ein einzelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines
Auftraggebers schließt.
Vierter Titel.
Von dem Speditionsgeschäfte.
Artikel 379.
Spediteur ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für
fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu be-
sorgen übernimmt. A
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