Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 380. 
Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässi- 
ung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und 
Auftewahring des Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder 
Zwischenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernomme- 
nen Versendung der Güter entsteht. 
Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. 
Artikel 381. 
Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern, 
was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Jweck der Versendung 
nothwendig oder nützlich aufgewendet hat (Artikel 371.). 
Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schiffer 
bedungene Fracht zu berechnen. 
Artikel 382. 
Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, 
Kosten und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut ge- 
leisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in 
seinem Gewahrsam hat oder in der Lage ist, darüber zu verfügen. 
Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der 
Konkursmasse des Eigenthümers geltend machen. « 
Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat der letztere 
zugleich die seinem Vormann zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, 
auszuüben. 
Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von 
dem Nachmann befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vor- 
manns von Rechkswegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug 
auf die Forderung und das Pfandrecht des Frachtführers, wenn und insoweit 
der letztere von dem Zwischenspediteur befriedigt ist. 
Artikel 383. 
Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, 
jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel be- 
lagt kann die gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonsligen Kosten 
berechnen. 
  
Artikel 384. 
Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte 
Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er, in Ermangelung einer 
entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen #is enspe- 
diteure und Frachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann be- 
rechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der 
Transportkosien gefordert werden könne. 
SItgang 1861 (Nr. 5408.) 75 Ar-
	        
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