Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 385. 
Der Spediceur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den 
Transport der Gäter selbst auszuführen. 
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte 
und Pllichten eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Frache, die Pro- 
i und die bei Speditionsgeschaͤften sonst regelmaͤßig vorkommenden Unkosten 
erechnen. 
Artikel 386. 
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gaͤnzlichen Verlustes oder wegen 
Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren 
nach einem Jahre. 
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes 
mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein 
müssen; in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder ver- 
geis Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung 
geschehen ist. 
. In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Be- 
schaͤdigung oder verspaͤteter Ablieferung des Guts erloschen, wenn nicht die 
Anzeige von diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjaͤhrigen Frist 
abgesandt worden ist. ,- 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Faͤllen des Betruges oder 
der Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung. 
Artikel 387. 
Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser 
Titel keine Bestunmungen darüber enthält, nach den Grundsätzen des vorigen 
Titels zu beurtheilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den 
Artikeln 365. bis 367. für den Kommissionair gegeben sind, auch für den 
Spediteur zur Amwendung. 
Artikel 388. 
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Spe- 
ditionsgeschäften besteht, eine Güterversendung durch Frachtführer oder Schiffer 
für fremde Rechnung in eigenem Namen zu beforgen übernimmt, so gelten in 
Ansehung eines solchen Geschäfts die Vorächriften dieses Titels. 
Artikel 389. 
Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen, 
welche nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und 
dem Frachtführer oder Schiffer bewirken (Frachtmäkler, Guͤterbestaͤtter, Schiffs- 
Prokureure). 
Fünf-
	        
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