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Artikel 385.
Der Spediceur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den
Transport der Gäter selbst auszuführen.
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte
und Pllichten eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Frache, die Pro-
i und die bei Speditionsgeschaͤften sonst regelmaͤßig vorkommenden Unkosten
erechnen.
Artikel 386.
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gaͤnzlichen Verlustes oder wegen
Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren
nach einem Jahre.
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes
mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein
müssen; in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder ver-
geis Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung
geschehen ist.
. In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Be-
schaͤdigung oder verspaͤteter Ablieferung des Guts erloschen, wenn nicht die
Anzeige von diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjaͤhrigen Frist
abgesandt worden ist. ,-
Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Faͤllen des Betruges oder
der Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung.
Artikel 387.
Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser
Titel keine Bestunmungen darüber enthält, nach den Grundsätzen des vorigen
Titels zu beurtheilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den
Artikeln 365. bis 367. für den Kommissionair gegeben sind, auch für den
Spediteur zur Amwendung.
Artikel 388.
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Spe-
ditionsgeschäften besteht, eine Güterversendung durch Frachtführer oder Schiffer
für fremde Rechnung in eigenem Namen zu beforgen übernimmt, so gelten in
Ansehung eines solchen Geschäfts die Vorächriften dieses Titels.
Artikel 389.
Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen,
welche nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und
dem Frachtführer oder Schiffer bewirken (Frachtmäkler, Guͤterbestaͤtter, Schiffs-
Prokureure).
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