— 663 —
Fünfter Titel.
Von dem Frachtgeschäft.
Erster Abschnitt.
Vom Frachtgeschäft überhaupt.
Artikel 390.
Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von
Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt.
Artikel 391.
Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Fracht-
führer und dem Absender.
Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen.
Artikel 392.
Der Frachtbrief enthält:
1) die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;
3) den Namen des Absenders;
4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll;
5) den Ort der Ablieferung;
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
7) den Ort und Tag der Ausstellung;
8) die besonderen ? ereinbarungen, welche die Parteien etwck noch über
andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Trans-
port bewirkt werden soll, und über die Entschädigung wegen verspäteter
Ablieferung, getroffen haben.
Artikel 393.
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung
an den Empfänger einer zoll= oder sleueramtlichen Behandlung unterliegen, den
Fachtführer in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen.
Er haftet dem Fracheführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last
fallt, für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder
Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen.
Artikel 394.
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport be-
(Nr. 5408. 757 wirken