Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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der bedungenen oder uͤblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht be- 
weist, daß er die Verspaͤtung durch Anwenduug der Sorgfalt eines ordent- 
lichen Frachtfuͤhrers nicht habe abwenden koͤnnen. 
Artikel 398. 
Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder 
der Verlust der Fracht oder sonst eine Konventionalstrafe bedungen, so kann 
im Zweifel außerdem auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Scha- 
dens gefordert werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist. 
Artikel 399. 
Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt 
eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die be- 
dungene gänzliche oder theilweise Einbehaltung der Fracht, oder die Konven- 
tionalstrafe wegen verspäteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, 
es sei denn, daß sich aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergiebt. 
Artikel 400. 
Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren 
er sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transports bedient. 
Artikel 401. 
Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des 
von ihm übernommenen Transports das Gut einem anderen Frachtführer 
übergiebt, so haftet er für diesen und die elwa folgenden Frachtführer bis zur 
Ablieferung. 
« Jeder Frachtfuͤhrer, welcher auf einen anderen Frachtfuͤhrer folgt, tritt 
dadurch, daß er das Gut mit dem urspruͤnglichen Frachtbrief annimmt, in den 
Frachtvertrag gemaͤß dem Frachtbrief ein, uͤbernimmt eine selbststaͤndige Ver- 
pflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszufuͤhren, und hat 
auch in Bezug auf den von den fruͤheren Frachtfuͤhrern bereits ausgefuͤhrten 
Transport für die Verbindlichkeiten derselben einzustehen. 
Artikel 402. 
Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen 
Jurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als 
den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, als er 
nicht letzterem nach Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung den Fracht- 
brief übergeben hat. 
Ist dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeich- 
neten Empfangers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut ver- 
haftet ist. 
(Nr. 5408. Ar-
	        
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