Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 666 — 
Artikel 403. 
Der Frachtfuͤhrer ist verpflichtet, am Ort der Ablieferung dem durch den 
Frachtbrief bezeichneten Empfaͤnger das Frachtgut auszuhaͤndigen. 
Artikel 404. 
Der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Guts 
am Ort der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicher- 
stellung des Guts erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen und dem Fracht- 
führer die zu diesem Zweck nothwendigen Anwelsungen zu ertheilen; die Aus- 
lieferung des Guts bann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur 
dann fordern, wenn der Absender den Frachtführer zu derselben ermächtigt hat. 
Artikel 405. 
Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung ist der im 
Frachtbriefe bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag be- 
gründeten Rechte gegen Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief 
ergiebt, in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, sei es, 
daß er hierbei in eigenem oder fremdem Interesse handle; er ist insbesondere 
berechtigt, den Frachtführer auf lebergabe des Frachtbriefes und Auslieferung 
des Guts zu belangen, sofern nicht der Absender demselben vor Anstellung der 
Klage eine nach Maaßgabe des Artikels 402. noch zulässige entgegenstehende 
Anweisung gegeben hat. 
Artikel 400. 
Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefes wird der Empfänger 
verpflichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu 
leisten. 
Artikel 407. 
Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszumitteln ist oder 
die Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zu- 
stand des Guts entsteht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachver- 
staͤndige feststellen lassen. 
Die Sachyverstaͤndigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das 
Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts. 
Die Sachverstaͤndigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll 
zu erstatten. 
Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das 
Gut in einem oͤffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt, und 
daß es ganz oder zu einem entsprechenden Theile Behufs Bezahlung der Fracht 
und der uͤbrigen Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird. 
Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachversiändigen oder um Ver- 
fügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Guts wird 
die Gegenpartei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört. A 
Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.