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Artikel 408.
Durch Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht erlischt jeder An-
spruch Kegen den Frachtführer.
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung
dußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der An-
nahme und nach Bezahlung der Frache in Anspruch genommen werden, wenn
die Feslstellung des Verlusses oder der Beschädigung ohne Verzug nach der
Enrdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder
die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung
entstanden ist.
Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen
den Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des
Guts (Artikel 386.) finden auch auf den Frachtführer Anwendung.
Artikel 409.
Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten
Forderungen, insbesondere der Fracht= und Liegegelder, sowie wegen der Zoll-
gelder und anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut. Dieses Pfand-
recht besteht, so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert
auch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei
Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, und das Gut noch bei
dem Empfänger oder bei einein Dritten sich befindet, welcher es für den Em-
pfänger besitzt. ·
Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils
desselben veranlassen (Artikel 407.).
Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der
Konkursmasse des Eigenthümers.
Artikel 410.
Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte
bei der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch
die aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden ein-
zuziehen und deren Rechte, insbesondere auch das Pfandreche, außzuüben.
Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befrie-
digt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein
Pfandrecht.
In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spedi-
teurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen.
Das Pfandrecht der Vormanner besteht so lange, als das Pfandrecht
des letzten Frachtführers.
Artikel 411.
Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Artikeln 374.
382. und 409. begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfand-
MNr. 5408.) rechten,