Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 567 — 
Artikel 408. 
Durch Annahme des Guts und Bezahlung der Fracht erlischt jeder An- 
spruch Kegen den Frachtführer. 
Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung 
dußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der An- 
nahme und nach Bezahlung der Frache in Anspruch genommen werden, wenn 
die Feslstellung des Verlusses oder der Beschädigung ohne Verzug nach der 
Enrdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder 
die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung 
entstanden ist. 
Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen 
den Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des 
Guts (Artikel 386.) finden auch auf den Frachtführer Anwendung. 
Artikel 409. 
Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten 
Forderungen, insbesondere der Fracht= und Liegegelder, sowie wegen der Zoll- 
gelder und anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut. Dieses Pfand- 
recht besteht, so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert 
auch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei 
Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, und das Gut noch bei 
dem Empfänger oder bei einein Dritten sich befindet, welcher es für den Em- 
pfänger besitzt. · 
Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils 
desselben veranlassen (Artikel 407.). 
Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der 
Konkursmasse des Eigenthümers. 
Artikel 410. 
Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte 
bei der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch 
die aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden ein- 
zuziehen und deren Rechte, insbesondere auch das Pfandreche, außzuüben. 
Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befrie- 
digt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein 
Pfandrecht. 
In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spedi- 
teurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen. 
Das Pfandrecht der Vormanner besteht so lange, als das Pfandrecht 
des letzten Frachtführers. 
Artikel 411. 
Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Artikeln 374. 
382. und 409. begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfand- 
MNr. 5408.) rechten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.