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rechten, welche durch die Versendung, oder durch den Transport des Guts ent-
standen sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfand-
rechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem Pfandrecht des Kommissionairs
und vor dem Pfandrecht des Spediteurs für Vorschüsse; unter den letzteren
Pandrechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor.
Artikel 412.
Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das
Pandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtüch geltend
macht, so wird er, sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure,
des Rückgriffs gegen die Vormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Em-
pfänger bleibt in Kraft.
Artikel 413.
Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, daß der
letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt.
Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur
Aushändigung des Guts verpflichtet.
Artikel 414.
Der Ladeschein enthalt:
4) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und
Merkzeichen; . «-
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;
3) den Namen des Absenders;
4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Order das Gut abgelie-
fert werden soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der
Ladeschein lediglich an Order gestellt ist;
5) den Ort der Ablieferung;
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
7) den Or und Tag der Ausstellung.
Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterseichnet sein.
Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm
umerxzeichnete gleichlantende Kopie des Ladescheins auszuhändigen.
Artikel 415.
Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Fracht-
führer und dem Empfanger des Guts; die nicht in denselben aufgenommenen
Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine
rechtliche Wtung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist.
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die
Bestimmmmgen des Frachtvertrages maaßgebend.
Ar-