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Artikel 416.
Wenrn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren
Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Guts an
einen anderen als den durch den Ladeschein legilimirten Empfänger nur dann
Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser
Beslimmung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für
das Gut verpflichtet.
Artikel 417.
Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut
nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein,
wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
Artikel 418. "
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Guts nur gegen Rückgabe
des Ladescheins, auf welchem die Ablieferung des Guts zu bescheinigen ist, ver-
pflichtet.
Artikel 419.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten
des Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein aus-
gestellt ist.
Artikel 420.
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf
die Ausführung von Frachtgeschäften ersireckt, in einem einzelnen Falle einen
Transport von Gütern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewssern auszu-
führen übernimmt, so kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug
auf ein solches Geschäft zur Anwendung.
Artibel 421.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung auf Fracht-
geschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten.
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch
besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist.
. Fuͤr die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden
Abschnitts zur Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere.
Artikel 422.
Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Güter-
Jahrgang 1861. (Nr. 5408.) 70 trans-