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transport eroͤffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtge-
schäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, insofern
1) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung nach den Reglements,
und im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den
Einrichtungen und der Benn#ungsweise der Bahn zum Transport sich
eignen;
2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter
und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen
sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung un-
terwirft;
3) die regeimaͤßigen Transportmittel der Bahn zur Ausfuͤhrung des Trans-
ports genuͤgen.
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transport eher
anzunehmen, als bis die Befoͤrderung derselben geschehen kann.
In Ansehung der Zeit der Befoͤrderung darf kein Absender vor dem
Anderen ohne einen in den Einrichtungen der Lobn, in den Transportverhält=
nissen, oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen
den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Artikel 423.
Die im Artikel 422. bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die An-
mendung der in den Artikeln 395. 396. 397. 400. 401. 408. enthaltenen Be-
#limmungen über die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadensersatze, sei
es in Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder die Oauer der Verpflichtung
oder in Bezug auf die Beweislast, zu ihrem Vortheil durch Verträge (mit-
telst Reglemenks oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus ausguschließen
oder zu beschränken, außer, soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zuge-
lassen ist.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine
rechtliche Wirkung.
Artikel 424.
Es kann bedungen werden:
1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender
in unbedeckten Wagen transporkirt werden:
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit
dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist;
2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung
zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transport erfor-
dert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt oder
mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind:
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der nit
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