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Artikel 426.
In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit
bei dem Transport regelmaßig einen Berlust an Gewicht oder an Maaß er-
leiden, kann bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Nor-
malsatze für Verlust an Gewicht oder Maan nicht gehaftet werde. Der Nor-
malsatz muß, im Falle mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, für
jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maaß
der einzelnen Stücke im Frachtbrief verzeichnet oder sonst enweislich ist.
Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden,
wenn nachgewiesen wird, dag der Verlust nach den Umständen des Falles nicht
in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Guts entstanden ist, oder daß der
bestimmte Normalsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des
Falles nicht entspricht.
Artikel 427.
Es kann bedungen werden:
1) daß der nach Artikel 396. der Schadensberechnung zu Grunde zu
legende Werth den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäckschein als
erth des Guts angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen An-
gabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz nicht übersteigen soll;
2) daß die Höhe des nach Artikel 397. wegen verspäteter Lieferung zu
leistenden Schadenersatzes den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäck-
schein als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen
Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimm-
ten Normalsatz, welcher auch in dem Verlusie der Fracht oder eines Theiles
derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll.
Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder
ihrer Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den
angegebenen Werth des Guts nicht geltend gemacht werden.
Artikel 428.
Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahme des Guts
und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlustes an dem Gut oder
wegen Beschädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung
nicht erkennbar waren und erst später entdeckt worden sind (Artikel 408. Abs. 2.),
erlischt, wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablie-
ferung bei der Eisenbahnverwaltung angemeldet worden ist.
Die Frist darf nicht kurzer als vier Wochen sein.
Artikel 429.
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief übernimmt, nach
welchem der Transport durch mehrere sich an einander anschließende Eisenbah-
nen zu bewirken ist, so kann bedungen werden, daß nicht sämmtliche Eisen-
bahnen, welche das Gut mit dem Frachtbrief übernommen haben, nach Maaß-=
gabe