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gabe des Artikels 401. als Frachtführer für den ganzen Transport haften, son-
dern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem
Frachtbriefe zuletzt übernommen hat, dieser Haftpflicht für den ganzen Trans-
port unterlicgt, vorbehaltlich des Rückgriffs der Eisenbahnen gegeneinander, daß
dagegen eine der übrigen, in der Mitte liegenden, Eisenbahnen nur dann als
Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird,
daß der Schaden auf ihrer Bahn sich ereignet hat.
Artikel 430.
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport
übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn,
noch an einer der sich an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet
ist, so kann bedungen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisen-
bahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Ort der
Ablieferung, sondern nur für den Transport bis zu dem Orte bestehe, wo der
Transport mittelst Eisenbahn enden soll; ist dies bedungen, so treten in Bezug
auf die Weiterbeförderung nur die Verpflichtungen des Spediteurs ei
Artikel 431.
Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut
an einem an der Eisenbahn liegenden Ort abgegeben werden oder liegen blei-
hen soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbrief ein anderweitiger Bestimmungsort
angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden
Ort übernommen, und die Bahn ist nur bis zur Ablieferung an diesem Ort
verantwortlich.
Fünftes Buch.
Vom Seehandel.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 432.
Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, welchen
das Recht, die Landesflagge zu führen, zusteht, ist ein Schiffsregister zu führen.
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet.
Artikel 433.
Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das
Recht, die Landesflagge zu führen, nachgewiesen ist.
(r. 5404) Vor