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Vor der Eintragung in das Schiffsregister darf das Recht, die Landes-
flagge zu fuͤhren, nicht ausgeuͤbt werden.
Artikel 434.
Die Landesgesetze bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht
eines Schiffs, die Landesflagge zu fuͤhren, abhaͤngig ist.
Sie bestimmen die Behoͤrden, welche das Schiffsregister zu fuͤhren haben.
Sie bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung
in das Schiffsregister für ein aus einem anderen Lande erworbenes Schiff vor-
läufig durch eine Konsulatsurkunde ersetzt werden kann.
Artikel 435.
Die Eintragung in das Schiffsregister muß enthalten:
1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, die Landesflagge zu füh-
ren, begründen;
2) die Tharsachen, welche zur Festsiellung der Identität des Schiffs und
seiner Eigenthumsverhältnisse erforderlich sind;
3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schif die Seefahrt betrieben
werden soll (Heimathshafen, Registerhafen).
Ueber die Eintragung wird eine, mit dem Inhalte derselben überein-
stimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt.
Artikel 436.
Treten in den Thatsachen, welche in dem vorhergehenden Artikel bezeichnet
sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffs-
register eingetragen und auf dem Certifikat vermerkt werden.
Im Fall das Schiff untergehr oder das Recht, die Landesflagge zu füh-
ren, verliert, ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löschen und das ertheilte
Certisikat zurückzuliefern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es nicht
zurückgeliefert werden könne.
Artikel 437.
Die Landesgesetze bestimmen die Fristen, binnen welcher die Thatsachen
anzuzeigen und nachzuweisen sind, welche eine Eintragung oder Loschung er-
forderlich machen, sowie die Strafen, welche für den Fall der Versäumung
Vefer rn- oder der Nichtbefolgung der vorhergehenden Vorschriften ver-
wirkt sind.
Artikel 438.
Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Vorschriften der Artikel 432.
bis 437. auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) keine Anwendung finden.
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