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Artikel 445.
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaft,
sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.
Artikel 446.
Ein zum Abgehen fertiges (segelfertiges) Schiff kann wegen Schulden
nicht mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung ktritt jedoch nicht ein,
wenn die Schulden zum Behuf der anzutretenden Reise gemacht worden sind.
Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichen
Gütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fällen
erwirkt werden, in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu
fordern befugt wäre, und nur gegen Leisiung desjenigen, was dieser alsdann zu
leisten haben würde.
Eine zur Schiffsbesatzung gehörige Person kann wegen Schulden von
dem Zeitpunkt an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiff segel-
fertig ist.
Artikel 447.
Wenn in diesem fünften Buche die Europcischen Häfen den nichteuropäi-
schen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren zugleich die nicht-
europdischen Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres als
mitbegriffen anzusehen.
Artikel 448.
Die Bestimmungen des fünften Buchs, welche sich auf den Aufenthalt
des Schiffs im Heimarhshafen beziehen, können von den Landezgesetzen auf
alle oder einige Hafen des Reviers des Heimathshafens ausgedehnt werden.
Artikel 449.
Für die Postanstalten gelten die Bestimmungen des fünften Buchs nur
insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein
Anderes vorgeschrieben ist.
Zweiter Titel,
Von dem Rheder und von der Rhederei.
Artikel 450.
Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt
dienenden Schiffs.
Artikel 451.
Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine ve der
iffs-